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Einzelbetreuungen

Führung von Einzelbetreuungen für Volljährige

Das am 01.01.1992 in Kraft getretene Betreuungsrecht ersetzte die bisherigen Regelungen über die Entmündigungen und die Gebrechtlichkeitspflegschaften für Erwachsene. Ziel des Reformgesetzes ist, vor allem hilfebedürftigen Menschen eine persönliche Hilfe zu gewähren, damit sie am täglichen Leben, soweit wie möglich, selbständig teilnehmen können.

Was bedeutet Betreuung?

Gemäß § 1896 BGB kann das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheit ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Es gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Die Betreuungsanordnung ist anderen - privaten oder öffentlichen - Hilfen nachrangig. Betreuung ist auch dann entbehrlich, wenn der Betroffene einer anderen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten eine Vollmacht erteilt hat. Die Betreuerbestellung erfolgt auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen.

Der Caritasverband ist von der Regierung von Oberfranken als Betreuungsverein anerkannt. Diese Anerkennung berechtigt die Mitarbeiter des Betreuungsvereins zur Führung von Betreuungen für Erwachsene.

Der Vereinsbetreuer vertritt den Betreuten in den festgelegten Aufgabenkreisen gerichtlich und außergerichtlich. Gemäß § 1901 BGB hat der Betreuer die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten,  sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.

Die Anordnung der Betreuung hat keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten. Für die Tätigkeit seiner Vereinsbetreuer (hauptamtliche Mitarbeiter und Honorarkräfte) kann der Caritasverband Aufwendungsersatz und Vergütung beantragen.